Ein-/Auszugsmeldung des Vermieters/Logisgebers
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Gemäss § 10 Abs. 1 des Register- und Meldegesetzes vom 18.11.2008 sind Vermieter und Logisgeber verpflichtet, den Zu-/Um- oder Wegzug von Mietern und Logisnehmern innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden.
Ein- und Auszugsanzeigen direkt über das Bundesportal Gesamtschweizerische Ein- und Auszugsanzeigen über ein Portal Sie verwalten Liegenschaften und möchten uns Ein- und Auszugsanzeigen per Internet zustellen. Hier können Sie Ihre Meldepflicht direkt und ohne Versenden von Formularen erledigen. • Es ist kein Login notwendig • keine Registrierung • Interkommunal • für grosse Verwaltungen: Excel-Upload oder vollautomatische Schnittstelle möglich • Bestätigung im PDF
Hilfe und Support Der technische Support vom Bundesamt für Statistik hilft Ihnen gerne von Montag bis Freitag 08:30 - 12.00 Uhr und von 13:30 - 16:00 Uhr. E-Mail: harm@bfs.admin.ch Hotline: 0800 866 700
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Link zum Bundesportal
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» https://www.e-service.admin.ch/sis/app/mandant/drittmeldung
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